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12) Demosthenes gehörte zu den Rechtslehrern, welche von den Juristen zur Zeit Iustinians regelmässig mit ehrenden Beinamen wie οἱ ἥρωες, ἐπιφανεῖς, πανάριστοι und ähnlichen bezeichnet wurden, - und deren Verdienst es ist, wieder ein regeres wissenschaftliches Leben in die seit mehr als 200 Jahren völlig erstarrte römische Jurisprudenz gebracht zu haben. Er lieferte wie alle diese Juristen Erläuterungen zu den damals in den Schulen behandelten Rechtsbüchern. Erhalten sind uns nur drei sich augenscheinlich auf den Codex Gregorianus oder Hermogenianus beziehende Bruchstücke (vgl. Huschke Iur. anteiust.5 p. 864ff.; frg. 3. 5. 6): 1. Schol. zu Cod. Iust. II 12, 6 (Heimbach Basil. I 403); 2. Thalelaios zu Cod. Iust. II 12, 10 (Heimb. I 865); 3. Schol. zu Cod. Iust. II 4, 3 (Heimb. I 692). Für die Lebenszeit des D. gewinnen wir dadurch einen Anhalt, dass er von dem ebenfalls zu den ἥρωες zählenden Patricius angeführt wird (frg. 2: ὁ ἥρως Πατρίκιος ἐνόησεν ἀναγαγὼν καὶ Δημοσθένην, auch frg. 1 scheint eine Polemik des Patricius gegen D. zu enthalten). Patricius aber lebte etwa zwei Generationen vor der Abfassung von Iustinians Digesten (533; vgl. den Art.); D. muss also gleichzeitig mit ihm gewirkt haben oder etwas älter gewesen sein, also der zweiten Hälfte des 5. Jhdts. angehören. Vgl. Heimbach Basil. VI 10. Huschke Iurispr. anteiust.5 860ff.