RE:Decisiones quinquaginta
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Titel einer Sammlung von Gesetzen Iustinians | |||
Band IV,2 (1901) S. 2275–2277 | |||
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Decisiones quinquaginta war der Titel einer Sammlung von Constitutionen, durch welche Iustinian nach Erlass des älteren Codex (529) das auf den Schriften der Juristen beruhende und nach Massgabe des Citiergesetzes (Bd. III S. 2608ff.) noch fortgeltende ,alte Recht‘ zu verbessern und zu vereinfachen suchte (c. Cordi 1). Das Werk ist als solches nicht erhalten; es wurde mit dem Erlass des jüngeren Codex (534) ausser Kraft gesetzt (c. Cordi 5). Die Constitutionen Iustinians aber, aus denen es bestand, sind (jedenfalls zum weitaus grössten Teil) in das letztere Gesetzbuch aufgenommen worden.
In den iustinianischen Rechtsbüchern wird mehrfach auf die D. q. Bezug genommen: 1. Inst. I 5, 3 (= Cod. Iust. VII 5 vom J. 530); 2. Inst. IV 1, 16 (= Cod. Iust. VI 2, 22 vom 17. Nov. 530); 3. Cod. Iust. VI 51, 10 b (= ebd. VI 30, 20 vom 30. April 531). Ausserdem werden sie 4. in der sog. Turiner Institutionenglosse (Text von Krüger Ztschr. f. Rechtsgesch. VII 66) nr. 241 (= Cod. Iust. VIII 47, 10 vom 1. September 531) erwähnt (den Versuch von Dirksen Hinterl. Schr. II 163ff., dies Citat durch Textänderung zu beseitigen, hat Savigny Gesch. d. R. R. im Mittelalter II² 202. VI² 62 mit Recht zurückgewiesen). Die unter die Ereignisse des J. 529 eingereihte Notiz in der Chronographie des Malalas (XVIII p. 448 Dindorf) ist aller Wahrscheinlichkeit nach auch hinsichtlich des am Schlusse erwähnten μονόβιβλον auf den in jenem Jahre ergangenen (älteren) Codex zu beziehen.
Die früher öfters unternommenen Versuche der Wiederherstellung unserer Decisionensammlung (Merillius Expositiones in L decisiones, 1618. Wieling Iurisprudentia restituta II 144ff.) beruhen auf unsicheren Grundlagen. Denn es steht fest, dass Iustinian zur Verbesserung des ius vetus nicht nur die in dieser Sammlung vereinigten Gesetze erlassen hat, sondern auch noch andere selbständige neben ihr (c. Cordi 1. 5; vgl. Inst. I 5, 3). Man hat zwar geglaubt, aus der ganzen (weit über fünfzig hinausgehenden) Zahl der hier in Betracht kommenden Constitutionen diejenigen für unsere Sammlung in Anspruch nehmen zu dürfen, in denen der Kaiser Controversen des älteren Rechts entschied. Hierfür darf man sich nicht auf Inst. I 5, 3 (decisiones, per quas ... antiqui iuris altercationes placavimus) berufen. Nimmt man den Inhalt der Stelle im ganzen, so zeigt sich, dass mit diesen Worten keine scharfe [2276] Abgrenzung der in unserer Sammlung vereinigten und der nicht in sie aufgenommenen Constitutionen gegeben werden soll. Denn hier wird das Gesetz über die Aufhebung der dediticia libertas (Cod. VII 5) den Decisionen, das über die Beseitigung der Latini Iuniani (Cod. VII 6) den Extravaganten zugeschrieben. Beide aber enthalten keine Entscheidung einer Streitfrage, sondern eine Abschaffung veralteten Rechts. Hierzu kommt, dass auch die c. Cordi 1. 5 sowohl die Sammlung wie die Einzelgesetze erwähnt, aber allen zu ihnen gehörigen Constitutionen den gleichen Charakter beilegt: tam quinquaginta decisiones fecimus quam alias ad commodum propositi operis pertinentes plurimas constitutiones promulgavimus, quibus maximus antiquarum rerum articulus emendatus et coartatus est. Da schliesslich auch das Mittel einer zeitlichen Abgrenzung versagt, so müssen wir darauf verzichten, die zu den D. q. gehörigen Gesetze aus dem Codex von 534 herauszuschälen.
Fraglich ist auch das Verhältnis dieser Constitutionen – sowohl der in den D. q. vereinigten wie der Extravaganten – zu den Digesten Iustinians. Nach der einen Meinung (Biener Gesch. d. Novellen 4f.) ging der Plan nach dem Erlasse des älteren Codex (von 529) nur darauf, das Juristenrecht durch Kaisergesetze zu regeln, welche veraltete Rechtsinstitute und Rechtssätze beseitigten und Controversen entschieden; erst allmählich sei der Gedanke einer durchgreifenden Codification gereift. Nach der anderen Ansicht hätte der Kaiser von vornherein oder doch wenigstens nach Fertigstellung des ersten Codex das gesammte Juristenrecht in die Form eines Gesetzbuches zu bringen beabsichtigt und seien die Constitutionen, welche die Controversen regelten, nur als Vorarbeit zu diesem Gesetzeswerke aufzufassen (Puchta § 139. Karlowa 1006). Entscheidend ist, dass die Commission zur Abfassung der Digesten schon vor der Herausgabe der D. q., nämlich am 15. Dec. 530 eingesetzt wurde (c. Deo 14). Denn unter den sicher dieser Sammlung angehörigen Constitutionen finden sich zwei, nämlich die oben unter nr. 3 und 4 angeführten, welche erst dem J. 531 angehören. Der eine Plan kann also nicht den andern ersetzt haben, sondern beide gingen neben einander her. Die Ordnung der fraglichen Gegenstände in den Constitutionen unserer Sammlung und in den Extravaganten diente zur Vorbereitung der Digesten und zur Klarstellung der Absichten des Gesetzgebers. Ohne Frage war es für den Richter, dem die Juristenschriften nun in neuer Gestalt als Gesetzbuch (Digesten) vorgelegt wurden, nicht ausreichend, dass in diesem nichts mehr von den res mancipi, dediticii, Latini Iuniani u. s. w. enthalten war, sondern es musste ihm, wenigstens soweit die betreffenden Rechtsinstitute nicht schon vorher völlig aus der Praxis verschwunden waren, ausdrücklich gesagt werden, dass sie beseitigt oder abgeändert seien. Und wenn die Controversen auch grundsätzlich in das neue Gesetzbuch nicht übergingen, so war es doch wünschenswert, dass ihre Entscheidung offen ausgesprochen wurde. Diese Ziele suchte man, da zunächst der ältere Codex von 529 in Geltung blieb (c. Tanta 23), durch Nachtragsgesetze zu diesem zu erreichen. [2277] Erst allmählich (534) sah man ein, dass es richtiger sei, die Novellen in den Codex selbst einzuverleiben (c. Cordi 1. 2); so entstand dessen neue Bearbeitung.
Neue Litteratur: Zimmern Gesch. d. Röm. Privatrechts I 176f. Puchta Inst.10 § 139. Rudorff Röm. Rechtsgesch. I 298. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 1006f. Krüger Gesch. d. Quellen und Litt. d. Röm. Rechts 325f. Landucci Stor. d. dir. R. I² 284f.