37)Comes Gildoniaci patrimonii. Als nach dem Tode des Aufrührers Gildo in Africa (398) sein grosses Vermögen vom Fiscus eingezogen wurde, da übertrug Honorius die Verwaltung desselben anfangs einem ausserordentlichen Beamten, der in einer Inschrift comes ordinis primi moderans inlustrem sacri patrimonii comitivam (Dessau 1275), in einem an ihn gerichteten Gesetz (Cod. Theod. IX 42, 16) comes et procurator divinae domus genannt wird, also wahrscheinlich gar keinen festen Titel besass. Später wurde dafür nach dem Muster des comes divinarum domorum per Cappadociam ein Comes
[655] Gildoniaci patrimonii ernannt und gleich diesem dem comes rerum privatarum unterstellt. Vielleicht ist einige Zeit nachher an seine Stelle ein niedrigerer Beamter getreten, der rationalis rei privatae fundorum domus divinae per Africam. Denn wenn die Notitia dignitatum (occ. XII 5. 16) beide nennt, so hindert dies nicht, dass sie einander abgelöst haben, da diese Quelle oft Bestandteile aus ganz verschiedenen Zeiten nebeneinander enthält. Seeck Herm. XI 71. Vgl. Comes domorum (Nr. 27). O. Hirschfeld Untersuchungen auf dem Gebiete der römischen Verwaltungsgeschichte I 48. Mommsen Neues Archiv der Gesellsch. f. alt. deutsche Geschichtskunde XIV 464.