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RE:Arbiter 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Im Zivilprozeß
Band II,1 (1895) S. 410
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2) Schon die Zwölftafeln (Fest. p. 273. Gell. XX 1, 7. Voigt Ius naturale IV 2 S. 450f.) kennen den A., der unter obrigkeitlicher Autorität bestellt wird, der also iudex (‚Geschworener‘) ist und sehr häufig (z. B. in der Processformel bei Gai. IV 47) auch so heisst, am genauesten aber in der zur Legisactio per iudicis (so Gai. IV 12. 20) postulationem gehörigen Spruchformel (Prob. not. 4, 8) bezeichnet ist als iudex arbiterve (hiezu Cic. Mur. 27, dessen Spott irreführt; Wlassak R. Processgesetze II 289f.). Dieser A. wird nicht anders bestellt als der iudex (Wlassak II 196f., 16–18); er unterscheidet sich von diesem nur durch das freiere, auch dem A. unter Nr. 1 eigentümliche Ermessen (Fest. ep. 15), welches ihm die Spruch- oder Schriftformel gewährt. Darnach heissen die Processe, in denen er das Urteil spricht, arbitria (s. d.). Davon ist das arbitrium litis aestimandae (o. Bd. I S. 687–690) eine Abart. In den Zwölftafeln ist für ein besonderes Schätzungsverfahren (Fest. p. 376, vgl. Prob. not. 4, 10) und für den Grenzscheidungsprocess (Cic. leg. I 55) ein Richtercolleg von 3 arbitri erwähnt. Sonst sind im alten Recht mehrere arbitri nicht nachweisbar; nach späterem, auch nach klassischem Recht urteilt immer ein A. S. Wlassak a. a. O. II 285ff. 318. 361, zu Scaev. Dig. XX 5, 14 a. O. II 295, 34 und im allgemeinen Keller-Wach Röm. Civilprocess⁶ § 7. 9–11. Bethmann-Hollweg Civilprocess des gem. Rechts I 62–65. II 105. Näheres und Litteratur im Art. Iudex.