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RE:Aquae et ignis interdictio

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Ausschluß aus d. Bereich d. röm. Inlandes bei Kapitalverbrechen
Band II,1 (1895) S. 308310
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Aquae et ignis interdictio (auch aquae et ignis et tecti interdictio) wird von den Alten als die Entziehung des zum Leben Notwendigen erklärt (Fest. ep. p. 2; vgl. Varro de l. l. V 61). In der älteren Zeit der römischen Republik ist die a. et i. i. nicht Strafe; vielmehr erteilt das richtende Volk nur dann den Beamten den Befehl aqua et igni zu interdicieren, wenn ein wegen capitalen Verbrechens angeklagter römischer Bürger sich dem Urteilsspruche durch das Exil (s. d.) entzieht; dies war ihm aber gestattet, solange noch nicht die letzte Stimmabteilung ihr Votum abgegeben hatte (Polyb. VI 14, 7-8; vgl. auch Cic. pro Caec. 100), seitdem die Untersuchungshaft der capital Angeklagten durch die Bürgenstellung ersetzt werden konnte, was die Tradition an dem Falle des K. Quinctius veranschaulicht (Liv. III 13. Dionys. Hal. X 8. Val. Max. IV 4, 7. Fest. p. 257. Fest. ep. p. 377), und seitdem die Todesstrafe an römischen Bürgern nicht mehr ausgeführt wurde. Der Strafantrag des Magistrates ging also nicht auf a. et i. i.; ebensowenig war in der älteren Zeit in einem Gesetze diese als Strafe angeführt. Auch das Volk entschied erst, wenn sich der Angeklagte nicht stellte, er sei als im Exile befindlich zu betrachten, und die Consuln (App. b. c. I 31) sollten ihm a. et i. interdicieren, was zur Folge hatte, dass er aus dem ganzen Bereiche des römischen Inlandes ausgeschlossen war. Typisch ist der Fall des M. Postumius (Liv. XXV 4, 9: Postumius vadibus datis non adfuit; tribuni plebem rogaverunt plebesque ita scivit, si M. Postumius ante Kal. Maias non prodisset citatusque eo die non respondisset neque excusatus esset, videri eum in exilio esse bonaque eius venire, ipsi aqua et igni placere interdici). Mit Ausnahme der Todesstrafe, die nicht ausgeführt werden konnte, traten die Folgen der capitalen Verurteilung ein; die Güter wurden confisciert.

Während der Zeit der Bürgerkriege sind aber nach unseren Berichten mehrere Verurteilte noch nach ihrer Verurteilung in Rom geblieben und erst nach einiger Zeit ins Exil gegangen (Mummius: [309] App. b. c. I 37; Oppianicus: Cic. pro Cluentio 74ff.; Milo u. a.: Ascon. p. 48 K.-S.). Sie wurden aber nicht mehr von den Volksgerichten, sondern von den quaestiones, von denen nicht provociert werden konnte, abgeurteilt. Diese aber konnten natürlich nicht über das Leben eines römischen Bürgers entscheiden (s. Lex Sempronia); daher scheint es, dass die Einführung der a. et i. i. als einer Strafe im Zusammenhang mit der Einsetzung der quaeationes perpetuae steht. Dieselben Gesetze, welche die einzelnen Quaestionen über Capitalverbrechen einsetzten, müssen auch an Stelle der früher bestimmten Todesstrafe die a. et i. i. gesetzt haben. Schon von den Leges Corneliae Sullae (s. d.) wissen wir, dass ihre Capitalstrafe die a. et i. i. war, und auch die übrigen bis zum Beginne der Kaiserzeit gegebenen Gesetze kennen als Capitalstrafe nur die a. et i. i. Welche Gepflogenheiten in den letzten Zeiten der Republik in Beziehung auf die Strafe bei den immer seltener werdenden Volksgerichten galten, ist nicht überliefert. Eine Confiscation des Vermögens infolge der a. et i. i. trat nicht ein. Die nächste Folge des Urteiles war, dass der Verurteilte von niemand aufgenommen werden durfte (Paul. sent. V 26, 3) und aus Italien ausgewiesen wurde (Cic. Verr. II 2, 100. L. Iul. munic. v. 118); er konnte aber von dem römischen Beamten, der das Imperium hatte, aus jeder Provinz auch ausdrücklich ausgewiesen werden (Cic. pro Plancio 96. Dio XXXVIII 17, 7). Die Folge war also, dass er sich in eine der Städte, die Exilrecht hatten, begeben musste. Dass aber in republicanischer Zeit das römische Bürgerrecht nicht durch die Verurteilung, sondern erst durch die Annahme eines fremden Bürgerrechtes erlosch, ist wahrscheinlich, da die Quaestionen nach republicanischer Theorie ebenso wenig den Bürgerrechtsverlust wie die Todesstrafe aussprechen konnten (Cic. de domo 77f.; pro Caecina 96; pro Balbo 27. Dig. XLIX 15, 12, 9; vgl. aber auch Gaius I 128). Erst Tiberius erliess im J. 23 ein Edict, durch welches den Verurteilten die testamenti factio entzogen wurde (Dio LVII 22. 5); d. h. die a. et i. Interdicierten wurden von nun an als Peregrinen betrachtet, und, nach dem Sprachgebrauche der späteren Juristen, die capitis deminutio media trat unmittelbar durch die Verurteilung ein. Doch fällt dies schon in eine Zeit, ab die Deportation (s. d.) an die Stelle der a. et i. i. getreten war (Dig. XL VIII 13, 3. XLVIII 19, 2) infolge der Einbeziehung der Freistädte in das römische Inland und kraft der vom Kaiser infolge seines örtlich nicht begrenzten Imperium verfügten Internierung der Verurteilten in bestimmte Orte. Noch immer wurde, wie es scheint, bis zum Erlöschen der quaestiones perpetuae in Capitalsachen von diesen die a. et i. i. als Strafe ausgesprochen, wie es die alten Gesetze vorschrieben. Thatsächlich konnte sie aber nur noch in der Form der auf dem Gebiete der kaiserlichen Gerichtsbarkeit erwachsenen deportatio ausgeführt werden.

Litteratur. Nic. Antonius Tractatus de exilio exulumque conditione et iuribus, 1659. Holtzendorff Die Deportationsstrafe im röm. Altert. (Leipz. 1859) 23ff. (im Vorworte ältere Litteratnr). Geib Lehrb. d. Deutschen Strafrechts [310] (Leipz. 1861) 60f. L. M. Hartmann De exilio apud Romanos, Berl. 1887. Mommsen R. St.-R.  48ff.