RE:Abolitio
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Tilgung einer Anklage durch Beschluss der Obrigkeit: publica, privata, ex lege | |||
Band I,1 (1893) S. 105 (IA) | |||
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Abolitio (oder nominis exemptio) ist die Vertilgung eines Anklagezustandes durch einen Beschluss der Obrigkeit; vgl. Paul. V 17 Abolitio deletio, oblivio vel exstinctio accusationis. Sie kommt in drei Arten vor (Dig. XLVIII 16 1. 8. 9. 10), nämlich
a) als abolitio publica d. i. Aufhebung der Anklage von Staatswegen in Veranlassung irgend eines Festes oder freudigen Ereignisses. Sie geht vom Senate aus, nur ausnahmsweise vom Kaiser. Ihre Kraft war nur eine vorübergehende; die Anklage konnte nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Dig. XLVIII 16, 12.
b) abolitio privata war eine solche Aufhebung eines schwebenden Anklageverfahrens, welche auf den Wunsch eines Einzelnen, nämlich des Anklägers, geschah. Wer die Anklage fallen liess, ohne diese Aufhebung erwirkt zu haben, war wegen tergiversatio strafbar.
c) abolitio ex lege war eine solche, welche weder auf den Wunsch der Obrigkeit noch des Anklägers eintrat, sondern als Folge eines im Gesetze bezeichneten Umstandes, z. B. bei Tod oder Unfähigkeit des Anklägers.
Die A. beseitigte nur das schwebende Verfahren, nicht die Möglichkeit einer weiteren Verfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten That, vielmehr liess sie die Möglichkeit einer neuen Anklage von seiten desselben Anklägers (Dig. XLVIII 16, 12) oder eines andern (Dig. XLVIII 2, 11, 2) bestehen. Hierdurch unterscheidet sich von ihr die völlige Befreiung des Angeklagten von weiterer Verfolgung durch beneficium generale oder indulgentia specialis (Cod. IX 46, 9). Vgl. Dig. XLVIII 5, 36 (35). XLVIII 16. XLVIII 2. 3. 4 und 11, 2. Cod. IX 42. Cod. Theod. IX 37. Suet. Aug. 32. Quintil. declam. 249. Litteratur: Geib Gesch. d. r. Kriminalproz. 572–576. 585–588. Rein röm. Kriminalrecht 273–276. Rudorff röm. Rechtsg. II § 139 S. 460f. Schulin Lehrb. d. Gesch. d. r. R. 562.