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RE:Beneficium

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Als jurist. t.t.
Band III,1 (1897) S. 272 (IA)–273 (IA)
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Beneficium heisst bei den römischen Juristen die durch einen Rechtssatz gewährte Wohlthat, zuweilen sogar in einem so weiten Sinne, dass sich beneficium nahezu mit ius deckt, vgl. Cod. Theodos. VIII 18, 9 (Theodosius et Valentinianus) pro prisco beneficio iuris ac legum circa usumfructum retinendum, quam diu filii in potestate consistunt, aut in praebenda filiis libertate circa trientem sibi ex Constantinianae legis beneficio conquirendum. In diesem weiten Sinne gilt wohl auch der Ausspruch des Paulus Dig. L 17, 69: Invito beneficium non datur. In der Regel unterscheidet sich aber das beneficium von dem gewöhnlichen Rechte, obgleich auch diesem eine wohlthätige Kraft zugesprochen wird, vgl. Dig. L 16 49 (Ulpianus): Bona ex eo dicuntur, quod beant, hoc est beatos faciunt. B. ist nämlich zumeist ein solcher Vorteil, der nicht auf einer allgemeinen Rechtsregel beruht, sondern auf einem Ausnahmesatze oder einer Regel, die für einen beschränkten Kreis bestimmt ist. Als Ausnahme von dem eigentlichen Rechte erschien den Römern namentlich auch die vom Praetor verliehene Erbfolge (Ulp. XXVIII 12: beneficium pretetoris), vgl. ferner das beneficium der lex Iulia et Papia, invito patrono libertam, quae ei nupta est, alii nubere non posse (Dig. ΧΧIIΙ 2, 45 pr. und 48, 1), ferner das beneficium S. C. Velleiani Dig. XVI 1, 24, 2, das den Frauen eine Einrede gegenüber ihre Bürgschaften und sonstigen Intercessionen gewährt und in Deutschland als ‚weibliche Rechtswohlthat‘ bezeichnet wird. In diesem Sinne werden die Ausdrücke beneficium und ‚Rechtswohlthat‘ in der heutigen Redeweise vielfach verwendet, auch da, wo die Quellen sie nicht gebrauchen (z. B. die beneficia excussionis und cedendarum actionum für Bürgen und das beneficium inventarii des Erben, vgl. Müller Lehrbuch der Institutionen 1858, 482. 844). Auch die Bezeichnung der Lehen im Mittelalter als beneficia hängt damit zusammen, dass B. das durch besondere Vergünstigung erworbene Recht bedeutet.

Die Quellen benennen die beneficia teils nach der Rechtsquelle, der sie entstammen (s. o., auch Gaius III 124 beneficium legis Corneliae), teils nach ihren thatsächlichen Vorbedingungen, z. B. das zur Ablehnung des Richteramtes berechtigende beneficium liberorum vel aetatis aut privilegii Dig. XLIX 8, 1, 2. Zuweilen wird aber das B. auch nach der Befugnis genannt, die es giebt, z. Β. frg. Vat. 154 beneficium excusationis. Diese [273] Redeweise ist namentlich der nachrömischen Wissenschaft geläufig.

Vielfach bezeichnet B. übrigens nicht sowohl ein Recht aus einer Ausnahmeregel als eine besondere Befugnis, die nur für eine einzelne bestimmte Person, Sache oder Sachlage gegeben ist (privilegium) Dig. I 4, 3 beneficium imperatoris, quod a divina scilicet eius indulgentia proficiscitur, quam plenissime interpretari debemus. Ein Beispiel findet sich Gromat. Lat. 202; vgl. hierzu und über den liber beneficiorum Rudorff Gromat. Institutionen 406.

Litteratur. Müller Lehrbuch der Institutionen 1858, 15 § 10. Puchta-Krüger Institutionen¹º I 52 § 31. B. Kuebler Dizionario epigrafica I 996.