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RE:Ὑδροφύλαξ

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Hydrophylax, ägypt. Beamtentitel im 2.-4. Jh. n. Chr.
Band S IV (1924) S. 769770
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Ὑδροφύλαξ. Es ist in Ägypten, wo er nur vorkommt, zu scheiden zwischen den δημόσιοι ὑδροφύλακες und den privaten. Beide sind erst in römischer Zeit (2.–4. Jhdt.) nachweisbar. Die ersteren sind im 2. Jhdt. jedenfalls noch keine liturgischen Beamten (anders, wenn auch zögernd, Jouguet Vie municip. 265. Oertel 190 ist eher meiner Auffassung); denn nach BGU II 621 (Faijûm) beziehen die vier ὑ. des Ποιμενικὸς ποταμός eine monatliche Dienstvergütung, und auch P. Flor. III 388, 94 ist von dem μισθός eines ὑ. die Rede (Fundort Hermupolis Magna, Zeit nicht angegeben). Anders ist dies im 4.Jhdt. n. Chr.; denn in P. Lond. III 1247 (345 n. Chr.) wird den χωματεπῖκται νοτίνων μερ[ῶν νομοῦ] Ἑρμοπολίτου, offenbar der Aufsichtsbehörde der ὑ., von den zwei Komarchen eines Dorfes eine Liste der Kandidaten für die Liturgie der ὑδροφυλακία präsentiert, und dieselben sind εὔποροι καὶ ἐπιτήδιοι πρὸς τὸ λιτούργημα (vgl. P. Cairo Preis. 15, 9 und dazu Oertel 190). Ihr Bereich erstreckte sich offenbar immer über einen größeren oder kleineren Kanal, sie sind nicht auf ein Dorf beschränkt; s. o. den Ποιμενικὸς ποταμός als ihren Dienstkreis; ähnlich nennt P. Tebt. III 393 einen δημόσιος ὑ. ὀρινῆς διώρυγος des Polemonkreises im Faijûm, und ein ebensolcher Bezirk war in dem zitierten P. Lond. genannt. Oben a. a. O. sind vier für einen Kanal genannt; ihre Zahl wird wohl nach der Größe desselben geschwankt haben. Jeder einzelne mag einen bestimmten Abschnitt unter sich gehabt haben (das wird die ἐπιβάλλουσα τάξις von P. Tebt. III 393, 10 sein, wo ein ὑ. einem Manne diese zediert, was wohl ebenfalls für ein gewinnbringendes Amt spricht; vgl. übrigens auch P. Soc. It. III 219, 3. Jhdt., der für ein damals noch nicht liturgisches Amt spricht).

Der Tätigkeitsbereich der ὑ. erstreckte sich zunächst natürlich auf die Fürsorge für das Wasser in den Kanälen, wovon ja der Ernteertrag und damit der Steuerertrag abhing. Ὑδροφυλάκια τῶν δημοσίων χωμάτω(ν) nennt P. Soc. It. a. a. O. das Amt. Der ὑ. reguliert also das Einströmen des Nilwassers in die Kanäle, sorgt für die Weiterleitung (λύσις ὑδάτων P. Cairo [770] Preis. 15) desselben auf die Felder, soweit hier nicht private Tätigkeit ihm die Arbeit abnimmt (s. u.), reguliert jedenfalls die gleichmäßige Wasserabgabe an die Landparzellen. Seine vorgesetzte Behörde scheinen die χωματεπῖκται zu sein.

Von diesen zu trennen sind die privaten ὑδροφύλακες. P. Soc. It. IV 315, 22 wird die jährliche ὑδροφυλακία zusammen mit der ἀπεργασία χωμάτων dem Mieter eines Grundstückes auferlegt. P. Oxyrh. IV 729 fällt die erstere zu Lasten des Pächters, die letztere zu Lasten des Verpächters, und mehrfach begegnet in Verträgen die ausdrückliche Stipulierung, daß diese beiden Lasten bis zum Jahre des Kaufes von dem Voreigentümer schon getragen sind (P. Oxyrh, X 1270, XIV 1700), auch wird die Grenze örtlich genau festgesetzt (ebd. IV 729); das deutet darauf hin, daß hier ὑδροφύλακες auf private Rechnung tätig waren, die aber doch vom Staate beaufsichtigt wurden, weshalb diese ὑδροφυλακία unter den Steuern aufgezählt wird. Ebenso zeigt P. Ryl. II 80, eine Eingabe an die Dorfältesten einer Anzahl Dörfer, mit der Aufforderung, für die Dämme des Πατεμίτης Ἄνωι ὑδροφύλακες zu stellen, und zwar 100 Mann pro Dorf, daß es sich hier nicht um die δημόσιοι ὑ. handeln kann, sondern nur um Hilfskräfte, die aus irgendeinem dringenden Grunde aufgeboten werden. Oertel Die Liturgie 189f. Preisigke P. Straßb. nr. 55) Einl. Hohlwein Musée Belge 1905, 394.

Nachträge und Berichtigungen

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Band R (1980) S. 128
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Hydrophylax

Aegypt. Beamtentitel im 2.-4. Jh. n. Chr. S IV.