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RE:Ἔνδειξις

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Endeixis, Form einer Anzeige vor Gericht
Band V,2 (1905) S. 25512552
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Ἔνδειξις im weiteren Sinne ist gleich μήνυσις Anzeige (vgl. Εἰσαγγελία), im engeren bedeutet es eine Klageform, welche mit der ἀπαγωγή verwandt ist und häufig mit ihr zusammen genannt wird (And. I 91. Plat. Ap. 32 b. Demosth. XX 156. XXIV 146. [Demosth.] LVIII 11. Arist. resp. Athen. 29, 4), ὑφ’ ἣν τοὺς ἐκ τῶν νόμων εἰγρομένους τινῶν ἢ τόπων ἢ πράξεων, εἰ μὴ ἀπέχοιντο αὐτῶν, ὑπῆγον Harp. Es ergibt sich daraus, dass sie der zweiten Art der ἀπαγωγή, der gegen ἄτιμοι gerichteten, sehr nahe steht. Auch bei ihr konnte der Beklagte, wenn [2552] er keine Bürgen stellte, zur Haft gebracht werden, [Demosth.] LIII 14. Dein. II 13, eine πρόσκλησις fand gleichfalls nicht statt (Meier-Lipsius Att. Proz. 780), auch hier mußte der Tatbestand klar liegen (Poll. VIII 49). Der Unterschied bestand darin, daß die dortige Abführung durch eine Anzeige bei der Behörde ersetzt wurde, die nun ihrerseits die weiteren Schritte tat. Diese schriftlich abgefaßte Anzeige (Poll. a. O.) heißt eben ., Demosth. LVIII 1. 5. Am häufigsten kam sie zur Anwendung gegen Staatsschuldner, die sich die Ehrenrechte anmaßten, Demosth. XXII 33. [Demosth.] LIII 14, die Reden gegen Aristogeiton und Theokrines. An diesen Fall knüpften andere gesetzliche Bestimmungen an z. B. Demosth. XXIV 22. 50. XX 1S6. Andokides wurde durch , belangt, weil er gegen das Verbot an den Mysterien teilgenommen hatte, And. I 22. 33. 71. Sie richtete sich weiter gegen Verbannte, die unberechtigt zurückkehrten, Demosth. XXIII 51. [Lys.] VI 15, und wohl auch die, welche Verbannte aufnahmen, [Demosth.] L 49, ebenso gegen landesflüchtige Mörder, die heimkehrten (Poll. VIII 50). Die bei [Demosth.] LVIII 10f. erwähnte . gegen leichtfertige Ankläger der Kaufleute hatte wohl den Zweck, die Erlegung der festgesetzten Geldstrafe zu beschleunigen. Die Anordnung des J. 411 bei Arist. resp. Ath. 29, 4 und die Bedrohung des Sokrates Plat. Ap. 32 b erklären sich aus den aufgeregten Zeiten. Bei And. II 14. Isokr. XVIII 22 ist wohl ἐνδεικνύναι im weiteren Sinne gebraucht. Als Behörde nennt Arist. a. O. 52, 1 Elfmänner und Thesmotheten, die letzteren bei Staatsschuldnern, Demosth. XXIV 22, die ersteren bei andern ἄτιμοι, a. O. 105. Die Mitwirkung des Rates bei der . And. I 91 ist nicht näher zu bestimmen. Die Strafe des bannbrüchigen Mörders war der Tod, [Lys.] VI 15, ebenso für den Staatsschuldner, der ein Amt ausübte, Demosth. XX 156, der Staatsschuldner, der als Richter mitwirkte, unterlag der Schätzung, Demostil. XXI 182, desgleichen der ἄτιμος, der verbotene Stätten betrat, Demosth. XXIV 105. Der Ankläger wurde, wenn er nicht den fünften Teil der Stimmen erhielt, mit einer Buße (Poll. VIII 49), jedenfalls wie bei der ἀπαγωγή, mit 1000 Drachmen bestraft. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proz. 271f. 286f.