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MKL1888:Zahlung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Zahlung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Zahlung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 815
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Zahlung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 815. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Zahlung (Version vom 20.04.2022)

[815] Zahlung (Solutio), die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten Schuld, namentlich einer Geldschuld. Wenn nicht Abschlagszahlungen vorher ausgemacht sind, so kann der Gläubiger Annahme von Stück- oder Teilzahlungen verweigern. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Wechselrecht statuiert, indem der Wechselgläubiger Teilzahlungen selbst dann nicht zurückweisen kann, wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist. Ist die Zeit der Z. kontraktlich oder gesetzlich im voraus festgestellt oder durch einen Richterspruch bestimmt, so heißt sie Zahlungstermin. Wer nicht zur bestimmten Zeit zahlt, befindet sich in Verzug (mora solvendi) und hat die nachteiligen Folgen (Verzugszinsen etc.) zu tragen (s. Verzug); wer nicht zur richtigen Zeit empfängt, fällt in die Folgen des Empfangsverzugs (mora accipiendi). Sind alle Bedingungen vorhanden, bei deren Existenz die Z. geschehen muß, und ist der Zahlungstermin erschienen, so ist die Schuld zahlbar oder fällig. Der Z. gleich geachtet wird die gerichtliche Hinterlegung (Deposition) der Summe, wenn der Gläubiger sich in Mora accipiendi befindet. Durch richtig erfolgte Z. erlischt nicht allein die Forderung selbst, sondern es enden auch alle ihrer Sicherung wegen accessorisch bestandenen Nebenrechte des Gläubigers, also etwanige Verpfändungen, Bürgschaften etc. Die in einzelnen Gesetzgebungen, z. B. der französischen (Code civil, Art. 1244), begründete Befugnis des Richters, dem Schuldner mäßige Zahlungsfristen zu setzen, ist für das Deutsche Reich durch das Einführungsgesetz, zur Zivilprozeßordnung (§ 14, Ziff. 4) beseitigt.