MKL1888:Wildfangsrecht
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[632] Wildfangsrecht (Recht des herkommenden Mannes, Jus Wildfangiatus, Jus Kolbekerlii), im Mittelalter das Recht mancher Grundherren, sogen. Wildfänge (Kolbekerle), d. h. alle unehelichen Kinder, welche in dem betreffenden Land geboren wurden, alle sich daselbst freiwillig niederlassenden und ein Jahr lang dort verweilenden, von einem frühern Leibherrn nicht reklamierten Personen sowie die Hagestolzen rücksichtlich ihres in freien Erbgütern bestehenden Nachlasses für Leibeigne zu erklären und als solche zu behandeln (s. Leibeigenschaft).