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MKL1888:Wildfangsrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Wildfangsrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Wildfangsrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 632
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Wildfangsrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 632. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Wildfangsrecht (Version vom 09.09.2022)

[632] Wildfangsrecht (Recht des herkommenden Mannes, Jus Wildfangiatus, Jus Kolbekerlii), im Mittelalter das Recht mancher Grundherren, sogen. Wildfänge (Kolbekerle), d. h. alle unehelichen Kinder, welche in dem betreffenden Land geboren wurden, alle sich daselbst freiwillig niederlassenden und ein Jahr lang dort verweilenden, von einem frühern Leibherrn nicht reklamierten Personen sowie die Hagestolzen rücksichtlich ihres in freien Erbgütern bestehenden Nachlasses für Leibeigne zu erklären und als solche zu behandeln (s. Leibeigenschaft).