MKL1888:Walzende Grundstücke
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[377] Walzende Grundstücke (Erb- oder Walzäcker, Wandeläcker), im Gegensatz zu geschlossenen Gütern (früher auch unfreien Besitzungen) solche Ländereien, über welche der Besitzer durch Austausch, Abverkauf, Vererbung frei verfügen kann.