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MKL1888:Waldgenossenschaften

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Waldgenossenschaften“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Waldgenossenschaften“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 349
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Waldgenossenschaften. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 349. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Waldgenossenschaften (Version vom 28.03.2023)

[349] Waldgenossenschaften, wirtschaftliche Vereinigungen, deren Grundlage das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer an einem Waldkörper oder der Besitz mehrerer einzelner in der Gemenglage befindlicher kleiner und selbständiger Bewirtschaftung unfähiger Waldparzellen bildet. Im erstern Fall besteht, wie bei den sogen. Haubergsgenossenschaften im Kreise Siegen etc. und Gehöferschaftswaldungen an der Saar, ein gemeinschaftliches Eigentum an der ungeteilten Waldmark nach Idealanteilen, ein Realbesitz nur an demjenigen Teil der jährlichen Schlagfälle, welcher, dem Idealanteil entsprechend, alljährlich jedem Genossen zur privativen Nutzung überwiesen wird (vgl. Gehöferschaften). Im letztern Fall wird an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert, jeder besitzt seine Parzelle nach wie vor zu Eigentum; die Bewirtschaftung und Benutzung des Waldkörpers aber ist einheitlich geordnet. Nutzungen und Lasten werden nach einem feststehenden Maßstab, welcher sich gewöhnlich auf den Reinertrag der einzelnen Parzellen gründet, verteilt. Die Erhaltung und Bildung der W. ist überall da eine wirtschaftliche Notwendigkeit, wo die einzelnen Besitzparzellen zu selbständiger Bewirtschaftung zu klein sind oder durch ihre Lage und Form für dieselbe ungeeignet erscheinen. Die Gesetzgebung sollte in solchen Fällen die Bildung von Majoritäts-W. derart zulassen, daß, wenn die Majorität der Kleinwaldbesitzer, nach Anteilen berechnet, der Genossenschaftsbildung zustimmt, diese mit Zwang gegen die Minorität im öffentlichen Interesse durchgeführt werden kann. In Preußen ist die Vereinigung von Parzellenwaldungen zu W. durch das Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und W., vom 6. Juli 1875 geregelt, ohne daß jedoch dieses Gesetz eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt hat. Vgl. Danckelmann, Gemeindewald und Genossenwald (Berl. 1882); Heck, Das Genossenschaftswesen in der Forstwirtschaft (das. 1887).