MKL1888:Volksbewaffnung
[263] Volksbewaffnung, die allgemeine Verpflichtung des Volkes zum Waffendienst, am reinsten verwirklicht in den Urzuständen eines Volkes, wo jeder Waffenfähige für die gemeinsamen Angelegenheiten auch kämpfend eintreten muß. In mehr geordneten staatlichen Verhältnissen regelt eine Wehrverfassung die Heranziehung der einzelnen zum Waffendienst. Schon bei den alten Griechen und Römern findet sich eine eigentliche V. nicht mehr, noch weiter davon entfernen sich der Heerbann Karls d. Gr. und das Lehnswesen des Mittelalters; ganz beseitigt aber ward die V. durch das Söldnerwesen und die geworbenen Heere. Eine dem neuern Staatsleben entsprechende V. kam auf, als die Staaten neben ihren für den Feldkrieg bestimmten Heeren Milizen errichteten, die für den Notfall jedoch auch in äußern Kriegen verwendet wurden. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika organisierten zuerst eine allgemeine V., indem durch die Verfassung von 1787 die Milizen als allgemeine Wehranstalt der Leitung des Kongresses unterstellt wurden. Dann folgte Frankreich mit seiner Nationalgarde 1789 und seinem Aufgebot in Masse 1793. Preußen stellte durch Organisation der Landwehr und des Landsturms die eigentliche V. noch am vollkommensten wieder her. Die vorübergehend aufgetauchten Nationalgarden, Bürgergarden und Bürgerwehren waren eine militärisch wertlose Einrichtung.