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MKL1888:Verstümmelung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Verstümmelung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Verstümmelung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 16 (1890), Seite 162
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Verstümmelung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 162. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Verst%C3%BCmmelung (Version vom 15.04.2023)

[162] Verstümmelung (Mutilatio), diejenige Körperverletzung, infolge deren ein Glied verloren geht oder der Verletzte dauernd entstellt wird (s. Körperverletzung). Selbstverstümmelung zu dem Zweck, sich dadurch dem Militärdienst zu entziehen, wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 142) mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und nicht unter einem Jahr bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Denjenigen, welcher einen andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht, trifft dieselbe Strafe. Vgl. Deutsches Militärstrafgesetzbuch, § 81. Über den Gebrauch der Trauerverstümmelung s. d.