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MKL1888:Verhandlung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Verhandlung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 16 (1890), Seite 132
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Verhandlung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 16, Seite 132. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Verhandlung (Version vom 09.01.2025)

[132] Verhandlung, eine unter zweien oder mehreren gepflogene Erörterung. Unter den politischen Verhandlungen sind die parlamentarischen Debatten hervorzuheben, welche durch die Vorschriften der Geschäftsordnung (s. d.) geregelt sind. Für die diplomatischen oder internationalen Verhandlungen ist die herkömmliche Form teils die der schriftlichen Noten, teils die der mündlichen Mitteilung durch Bevollmächtigte oder zuweilen durch die Souveräne selbst. Namentlich sind Kongresse und Konferenzen der Bevollmächtigten verschiedener Staaten zu solcher V. bestimmt. Die rechtliche V. findet teils statt unter Parteien bei Abschließung eines Rechtsgeschäfts (Kauf, Pacht, Miete etc.) oder Vergleichs, teils vor Gericht und zwar teils zum Zweck der Begründung von Rechtsverhältnissen, teils zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten, teils zur Feststellung der Schuld oder Unschuld im Strafverfahren (s. Verfahren). Als Verhandlungsmaxime (Verhandlungsprinzip) wird der Grundsatz des Zivilprozesses (s. d.) bezeichnet, wonach die Erörterung der streitigen Sache von den Anträgen der Parteien abhängt, im Gegensatz zu der Untersuchungsmaxime, nach welcher der Richter die in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse selbstthätig zu ermitteln hat.