MKL1888:Vergleich
[131] Vergleich (Transactio), Vertrag, vermöge dessen sich zwei Parteien über ungewisse oder streitige Ansprüche durch gegenseitiges Nachgeben vereinigen. Der V. wird abgeschlossen zur Beilegung von Differenzen, welche bereits den Gegenstand eines Rechtsstreits bilden, oder zur Vermeidung eines solchen; er kann gerichtlich oder außergerichtlich, namentlich vor einem Schiedsrichter (s. d.), zu stande kommen. Dem Prozeßrichter ist die Anstellung von „Güteversuchen“ ausdrücklich zur Pflicht gemacht (s. Sühneverfahren). Auf Grund von gerichtlichen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Besonders wichtig ist die „vergleichsweise“ Erledigung eines Schuldenwesens (s. Zwangsvergleich). Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 666 f.) wird die Gültigkeit eines Vergleichs dadurch nicht beeinträchtigt, daß ein Vertragschließender in Ansehung eines Umstandes geirrt hat, welcher Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war. Vgl. Sturm, Die Lehre vom V. (Berl. 1889).