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MKL1888:Straßenrecht auf See

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Straßenrecht auf See“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Straßenrecht auf See“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 15 (1889), Seite 378
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Straßenrecht auf See. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 15, Seite 378. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Stra%C3%9Fenrecht_auf_See (Version vom 06.01.2023)

[378] Straßenrecht auf See (Seestraßenrecht, Seestraßenordnung), Grundsätze und seepolizeiliche Vorschriften, welche die Sicherung der Schiffe auf See, namentlich vor dem Zusammenstoß mit andern Fahrzeugen, bezwecken. Früher entschied in dieser Hinsicht lediglich „das Herkommen auf See“, während in neuerer Zeit die Seestaaten, England voran, dazu übergegangen sind, im Verordnungsweg die nötigen Vorschriften für ihre Schiffsführer zu erlassen. Auf Anregung Frankreichs wurden dann jene Vorschriften einer Revision unterzogen, um dieselben möglichst in Einklang zu bringen und ihnen so einen internationalen Charakter zu verleihen. Die betreffenden deutschen Verordnungen stimmen mit den englischen („Revidierte Vorschriften zur Verhütung von Kollisionen auf See vom 14. Aug. 1879, in Verfolg der Zusatzakte zum Kauffahrteischiffahrtsgesetz von 1862“, nebst Nachtrag vom 21. Aug. 1884) zum Teil wörtlich überein. Die nötige Strafbestimmung enthält das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (§ 145). Es bedroht mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. ein Zuwiderhandeln gegen die vom Kaiser erlassenen Verordnungen 1) zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See, 2) über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See, 3) in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. In ersterer Beziehung sind nun die Verordnungen vom 7. Jan. 1880 und 16. Febr. 1881 erlassen, während in zweiter die Verordnung vom 15. Aug. 1876 maßgebend ist, welche die Schiffsführer verpflichtet, nach einem Zusammenstoß dem andern Schiff und den dazu gehörigen Personen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für das eigne Schiff und die darauf befindlichen Personen im stande sind. Dazu kommt dann endlich die Not- und Lotsensignalordnung vom 14. Aug. 1876; letztere, ebenso wie die Verordnung vom 15. Aug. 1876, im wesentlichen der englischen Merchant Shipping Act von 1873 entnommen. Was die Verhütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See anbetrifft, so besteht die Vorschrift, daß jedes Segelschiff auf Backbord eine rote, auf Steuerbord eine grüne Laterne zu führen hat und keine andre; jeder Dampfer außerdem eine weiße Topplaterne, ein Schlepper zwei weiße Topplaternen übereinander; ein vor Anker liegendes Schiff an einer gut sichtbaren Stelle und nicht höher als 6 m über dem Schiffsrumpf eine weiße Ankerlaterne und keine andre. Mit Bezug auf das Ausweichen gilt im allgemeinen die Regel, daß das mit den besten Mitteln zum Manövrieren ausgestattete Schiff dem andern ausweicht; ein Dampfer muß daher einem Segelschiff stets ausweichen, ebenso das überholende Schiff dem vorangehenden. Bewegen sich zwei Schiffe auf gerader Linie gegeneinander, so haben sich dieselben mit den Backbordseiten zu passieren; kreuzen sich die Kurse zweier Segelschiffe, welche den Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem andern aus dem Wege gehen; nur in dem Fall, wenn ersteres dicht am Wind segelt und das andre raumen Wind hat, muß letzteres ausweichen; haben beide Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben vor dem Wind, so weicht das luvwärts befindliche aus. Vgl. Gray, Bemerkungen über das S. (deutsch von Freeden, Oldenb. 1885).