MKL1888:Schiffsgläubiger
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[463] Schiffsgläubiger, diejenigen Gläubiger, welchen ein bevorzugtes Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht. Nach deutschem Seerecht kommen unter den gesetzlich bevorzugten Forderungen an erster Stelle die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, dann erst folgen die Forderungen der Besatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen, die Lotsengelder, die Bergungs-, Hilfskosten etc. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 757 ff.