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MKL1888:Schiffer

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Schiffer“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Schiffer“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 14 (1889), Seite 462463
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Schiffer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 462–463. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Schiffer (Version vom 08.11.2022)

[462] Schiffer (Schiffsführer, Schiffskapitän, engl. Master, franz. Capitaine), der Befehlshaber und Führer eines Kauffahrteischiffs, welcher in der Regel [463] vom Reeder engagiert und demselben für Schiff und Ladung, Verhalten der Mannschaft und die Überseeführung verantwortlich ist. Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers durch das Handelsgesetzbuch und durch die deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 normiert. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom 6. Aug. 1887) zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im englischen Kanal mit Seeschiffen von weniger als 400 cbm Bruttoraumgehalt; s. Schiffsvermessung) und große Fahrt unterschieden. Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom 15. Juni 1888 für S. auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen vorgeschrieben. Der Schiffsmannschaft gegenüber hat der S. von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung eine ausgedehnte Disziplinargewalt; doch darf derselbe nach der deutschen Seemannsordnung Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Einsperrung als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten die nötigen Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigen Falls während der Reise fesseln lassen (s. Meuterei). Vgl. Deutsche Seemannsordnung, § 10 ff.; Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 178, 527, 557 ff., 665, 670.