MKL1888:Religionsverbrechen
Erscheinungsbild
[718] Religionsverbrechen (Religionsdelikte), in der ältern Strafgesetzgebung alle strafbaren Handlungen, welche überhaupt die Verletzung einer Religionspflicht enthielten, wie denn z. B. der Meineid regelmäßig den R. beigezählt ward. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 166–168) bezeichnet dagegen als Religionsvergehen nur die Gotteslästerung (s. d.) und die Störung des Religionsfriedens (Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren) sowie die an Leichen und Gräbern begangene Entweihung (Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren). Vgl. Österreichisches Strafgesetzbuch, § 122.