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MKL1888:Religionsverbrechen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Religionsverbrechen“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Religionsverbrechen“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 718
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Religionsverbrechen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 718. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Religionsverbrechen (Version vom 21.01.2022)

[718] Religionsverbrechen (Religionsdelikte), in der ältern Strafgesetzgebung alle strafbaren Handlungen, welche überhaupt die Verletzung einer Religionspflicht enthielten, wie denn z. B. der Meineid regelmäßig den R. beigezählt ward. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 166–168) bezeichnet dagegen als Religionsvergehen nur die Gotteslästerung (s. d.) und die Störung des Religionsfriedens (Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren) sowie die an Leichen und Gräbern begangene Entweihung (Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren). Vgl. Österreichisches Strafgesetzbuch, § 122.