MKL1888:Religionsedikt
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[717] Religionsedikt, eine auf die Religion und deren Ausübung im Staat sich beziehende obrigkeitliche Verordnung, wie z. B. 313 Konstantins d. Gr. Edikt von Mailand, wodurch den Christen Duldung zugestanden wurde; das Wormser Edikt von 1521, welches über Luther und dessen Anhänger die Reichsacht verhängte; das Edikt von Nantes von 1598 u. a. Vorzugsweise heißt so ein Edikt Friedrich Wilhelms II. von Preußen (vom 9. Juli 1788, verfaßt von Wöllner), das den Geistlichen jede Abweichung vom kirchlichen Lehrbegriff bei Strafe der Absetzung verbot, jedoch so viel Widerspruch erregte, daß Friedrich Wilhelm III. es 1797 aufhob.