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MKL1888:Reichsversicherungsamt

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Reichsversicherungsamt“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Reichsversicherungsamt“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 688
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Reichsversicherungsamt. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 688. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Reichsversicherungsamt (Version vom 26.09.2024)

[688] Reichsversicherungsamt, deutsche Reichsbehörde in Berlin für die Ausführung der Unfallversicherungsgesetzgebung im Reich (s. Unfallversicherung). Das R., welches dem Reichsamt des Innern unterstellt ist, hat die Organisation der Berufsgenossenschaften durchzuführen und die Aufsicht über die letztern zu handhaben. Es entscheidet über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen, ferner über vermögensrechtliche Streitigkeiten bei Veränderung des Bestandes der Genossenschaften, über Beschwerden gegen die Entscheidungen und Strafverfügungen der Genossenschaftsvorstände und endlich über die Rekurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte. Das R. führt die disziplinarische Aufsicht über die Inhaber der Genossenschaftsämter. Das R. besteht aus einem Präsidenten und ständigen und nichtständigen sowie richterlichen Mitgliedern und den nötigen Hilfsarbeitern. Von den nichtständigen Mitgliedern werden vier vom Bundesrat aus seiner Mitte und je zwei von den Vorständen der Berufsgenossenschaften und der Arbeiter auf vier Jahre gewählt. Das R. gibt „Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes“ (Berl. 1885 ff.) heraus.