Zum Inhalt springen

MKL1888:Regreß

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Regreß“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Regreß“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 667
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Regress (Recht)
Wiktionary-Logo
Wiktionary: Regress
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Regreß. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 667. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Regre%C3%9F (Version vom 18.12.2023)

[667] Regreß (lat., Rekurs, Rückgriff), Rückanspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten auf Grund besonderer Verpflichtung des letztern. Der Gläubiger, welcher so auf den Regreßpflichtigen (Regressaten) seinen R. nimmt (regrediert, rekurriert), wird Regredient (Regreßnehmer) genannt. So kann z. B. der Bürge, welcher infolge der übernommenen Bürgschaft für den Hauptschuldner zahlen mußte, auf letztern R. nehmen. Besonders wichtig ist der R. im Wechselrecht, wonach der Wechselinhaber seinen Vormännern (Aussteller und Indossanten) gegenüber nicht nur bei nicht erfolgter Annahme des Wechsels seitens des Bezogenen, sondern auch wegen Unsicherheit des Acceptanten nach erfolgter Annahme und endlich wegen nicht erfolgter Zahlung des Wechsels am Verfalltag Regreßansprüche geltend machen kann. Ohne daß der Regredient dabei an die Reihenfolge seiner Vormänner gebunden wäre (regressus per ordinem), hat er vielmehr den sogen. springenden R. (regressus per saltum), d. h. die Wahl, an welchen Vormann er sich halten will. Zur Geltendmachung des Wechselregresses dienen die Wechselregreßklagen, zu deren Begründung jedoch die ordnungsmäßige Erhebung eines Wechselprotestes gehört (s. Wechsel). Bei der Regreßklage mangels Zahlung insbesondere besteht die sogen. Regreßsumme, für welche der Regreßpflichtige aufkommen muß, in der Wechselsumme nebst 6proz. Zinsen vom Verfalltag des Wechsels ab, 1/3 Proz. Provision, den Protestkosten und sonstigen Auslagen des Regreßnehmers. Die Berechnung der Regreßsumme erfolgt in der sogen. Retourrechnung (Rückrechnung). Es ist aber dem Regredienten unbenommen, die Regreßsumme von dem Regressaten auch mittels eines neuen Wechsels, welchen er auf den letztern zieht, einzuheben. Dieser Rückwechsel (Rücktratte, Ritratte, Rikorswechsel, ricambium, ricambio) muß nach der deutschen Wechselordnung auf Sicht zahlbar und unmittelbar (adrittura) auf den Regressaten gestellt sein. Zu der Regreßforderung kommen alsdann noch die Maklergebühren für Negoziierung des Rückwechsels (Ricambiospesen) und die etwanigen Stempelgebühren hinzu.