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MKL1888:Rechtswohlthat

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Rechtswohlthat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Rechtswohlthat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 633
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Rechtswohlthat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 633. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Rechtswohlthat (Version vom 20.01.2022)

[633] Rechtswohlthat (lat. Beneficium juris), Rechtsbestimmung, wodurch gewisse Ausnahmen vom strengen Recht, z. B. für ein gewisses Alter, Geschlecht, einen Stand oder eine Klasse von Personen oder für eine gewisse Gattung von Sachen oder für alle und jede Staatsbürger, insofern sie sich in einer gewissen Lage befinden, gemacht werden. Dahin gehören: die R. der Bedenkzeit (beneficium oder jus deliberandi, s. Bedenkzeit); die R. des Nachlaßverzeichnisses (Beneficium inventarii, s. d.); die R. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. d.); die dem Bürgen zustehenden Rechtswohlthaten (s. Bürgschaft); die R. der Kompetenz (Beneficium competentiae, s. d.) u. a.