MKL1888:Rückrechnung
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[8] Rückrechnung (Retourrechnung), bei Wechseln die dem Regreßpflichtigen vom Regreßnehmer zu stellende, auf den Regreßanspruch lautende Rechnung.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 14 (1889), Seite 8 | |||
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[8] Rückrechnung (Retourrechnung), bei Wechseln die dem Regreßpflichtigen vom Regreßnehmer zu stellende, auf den Regreßanspruch lautende Rechnung.