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MKL1888:Pharmakopȫe

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Pharmakopȫe“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Pharmakopȫe“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 12 (1888), Seite 987
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Pharmakopȫe. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 987. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Pharmakop%C8%ABe (Version vom 31.01.2022)

[987] Pharmakopȫe (griech., „Vorschrift für die Arzneibereitung“), Bezeichnung für Werke, welche meist in alphabetischer Folge die rohen Arzneistoffe und, abgesehen von besondern ärztlichen Verordnungen, auch gewisse Mischungen aufzählen, die in den Apotheken vorrätig zu halten oder anzufertigen sind, wozu noch einzelne für die pharmazeutische Technik erforderliche, nicht eigentlich arzneiliche Substanzen kommen. In den meisten zivilisierte Ländern werden die Pharmakopöen von den Staatsbehörden herausgegeben und mit Gesetzeskraft ausgestattet, in den Vereinigten Staaten Nordamerikas und der Schweiz von den Apothekervereinen. Zweck der Pharmakopöen ist, die stets gleiche und richtige Beschaffenheit der angedeuteten Stoffe zu sichern. Die Rohstoffe aus den drei Naturreichen werden in Kürze so geschildert, daß ihre Echtheit, Güte und zweckmäßige Erhaltung zu erkennen ist und Verwechselungen ausgeschlossen werden. In betreff der Körper, welche Elemente oder bestimmte chemische Verbindungen darstellen, heben die bessern Pharmakopöen für den Apotheker und den Arzt mit vollkommener Schärfe die Mittel zur ausreichendsten Prüfung hervor. Dieser Aufgabe muß um so mehr Sorgfalt gewidmet werden, als der Apotheker heutzutage die chemischen Präparate ankauft, nicht mehr selbst darstellt und doch für ihre Güte verantwortlich ist. Manche Mischungen, z. B. Pflaster, Salben, Pulver, sogen. Theespezies, werden vorrätig gehalten, während es in der Natur der Sache liegt, daß umgekehrt gewisse andre Arzneien durchaus nur im Augenblick des Bedarfs gemischt werden dürfen. Darüber geben die Pharmakopöen ebenfalls Vorschriften. Sämtliche Bestimmungen sind möglichst kurz gefaßt, da die Pharmakopöen Gesetzbücher, nicht Lehrbücher sein sollen; die pharmazeutische Litteratur hat deshalb auch eigne erläuternde Werke, Kommentare, zu den Pharmakopöen aufzuweisen. Dem eigentlichen Inhalt der Pharmakopöen pflegen auch wohl noch zur Bequemlichkeit des Apothekers praktische Tabellen beigegeben zu werden, z. B. über die Löslichkeit der in Wasser, Weingeist etc. auflöslichen Substanzen, über das spezifische Gewicht von Weingeist und andern Flüssigkeiten, deren Gehalt zu erforschen ist, endlich auch die so sehr wichtigen Angaben über die Gewichtsmengen, in welchen Gifte nicht mehr verabreicht werden dürfen, sofern es nicht vom Arzt ganz ausdrücklich verlangt wird (Tabula A der Pharmacopoea germanica). Ebenso schreibt die P. vor, welche Arzneimittel an abgeschlossenen Orten (cautissime) aufzubewahren sind (Tabula B: arsenige Säure, schwefelsaures Atropin, Quecksilberchlorid, -Jodid, -Cyanid, -Jodür, Quecksilberoxyd, weißes Präzipitat, Liquor Hydrargyri nitrici, Liquor Kali arsenicosi, Phosphor, salicylsaures Psysostigmin, salpetersaures Strychnin, Veratrin), und diejenigen, welche von den übrigen Arzneimitteln getrennt (caute) aufzubewahren sind (Tabula C). In frühern Zeiten war es auch üblich, im Anhang die Preise der Arzneistoffe vorzuschreiben; im 17. und 18. Jahrh. hatte jeder deutsche Staat seine besondere Taxe und meist auch seine eigne P. Über die heutigen bezüglichen Anschauungen vgl. Hirsch, Über die der Bearbeitung einer P. zu Grunde zu legenden Prinzipien (Berl. 1876). Die frühsten dem Begriff einer P. ungefähr entsprechenden Werke wurden im 9.–12. Jahrh. von den Arabern verfaßt, dann besonders in der Zeit von 1050 bis in die Mitte des 15. Jahrh. von der medizinischen Schule zu Salerno. Deutschland erhielt zuerst 1535 durch Cordus (s. Pharmakognosie) auf Verlangen des Rats zu Nürnberg eine P., welcher 1564 diejenige von Augsburg folgte. 1872 trat in Deutschland an Stelle der in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Pharmakopöen die Pharmacopoea germanica (2. Aufl. 1882); die übrigen sind sehr vollzählig angeführt in Scherer, Literatura pharmacopoearum (Leipz. 1822); die Taxen in Flückiger, Dokumente zur Geschichte der Pharmazie (Halle 1876). Die jetzt bestehenden Pharmakopöen sind folgende 19: Pharmacopoea Austriaca 1869, Ph. Belgica nova 1854, British Pharmacopoeia 1867 und Additions 1874, Ph. Danica 1868, Farmacopea Española 1865, Ph. Fennica (Finnland) 1863, Pharmacopée Française 1866, Ph. Germanica 1882, Hellenikē Pharmacopoiīa (Griechenland) 1868, Ph. Helvetica 1872 und Supplement 1876, Ph. Hungarica 1871, Pharmacopoeia of India 1868, Codigo farmaceutico Lusitano (Portugal) 1858, Ph. Neerlandica 1871, Ph. Norvegica 1870, Ph. Română (Rumänien) 1862, Ph. Russica 1871, Ph. Suecica 1869, Pharmacopoeia of the United States 1873. Vgl. Hirsch, Universalpharmakopöe. Vergleichende Zusammenstellung der zur Zeit in Europa und Nordamerika gültigen Pharmakopöen (Leipz. 1884 ff.). Kommentare zur deutschen P. lieferten: Mohr (Braunschw. 1874) und Hager (Berl. 1882–84, 2 Bde.); zur österreichischen Schneider-Vogl (3. Aufl., Wien 1881, 3 Bde.).