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MKL1888:Nur für Seegefahr

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Nur für Seegefahr“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Nur für Seegefahr“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 12 (1888), Seite 282
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Nur für Seegefahr. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 282. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Nur_f%C3%BCr_Seegefahr (Version vom 17.02.2025)

[282] Nur für Seegefahr, im deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 853) die Klausel, wonach im Seeversicherungswesen der Versicherer alle Gefahren mit alleiniger Ausnahme der Kriegsgefahr tragen soll. Die Klausel steht in einem wesentlichen Gegensatz zu der in den Seeversicherungspolicen gleichfalls vorkommenden Klausel „Frei von Kriegsmoleste“ (Handelsgesetzbuch, Art. 852). In letzterm Fall endet nämlich mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, überhaupt die Verpflichtung des Versicherers, während im erstern Fall die Versicherung bestehen bleibt, auch wenn Kriegsbelästigung eintritt. Die Gefahr für den Versicherer endigt bei dem Abschluß n. f. S. erst mit der Kondemnation der versicherten Sache oder, sobald sie an und für sich geendet haben würde, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre.