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MKL1888:Notfrist

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Notfrist“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Notfrist“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 12 (1888), Seite 264
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Notfrist. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 264. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Notfrist (Version vom 09.04.2022)

[264] Notfrist (Fatale, Tempus fatale), eine prozessualische Frist, deren Dauer schon durch das Gesetz bestimmt und deren Versäumnis ebenfalls durch das Gesetz mit dem Ausschluß derjenigen Handlung bedroht ist, zu deren Vornahme jene Frist bestimmt wurde. Dies gilt namentlich von den zur Einwendung von Rechtsmitteln gegen richterliche Urteile und Verfügungen gesetzten Fristen, und zwar betrug die hierzu laufende N. früher in der Regel zehn Tage (das sogen. Decendium fatale, daher Fatalien, s. v. w. Notfristen). Die deutsche Zivil- und die deutsche Strafprozeßordnung haben jedoch die zehntägige Appellationsfrist nicht beibehalten; vielmehr ist für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen richterliche Verfügungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine N. von zwei Wochen und für die Berufung gegen Endurteile und für die Revision eine N. von einem Monat gegeben, während im Strafprozeß für die Berufung und für die Revision eine N. von einer Woche gegeben ist. Im Zivilprozeß können Notfristen durch Übereinkommen der Parteien nicht verlängert werden.