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MKL1888:Nachschlüssel

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Nachschlüssel“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Nachschlüssel“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 968
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Nachschlüssel. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 968. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Nachschl%C3%BCssel (Version vom 21.01.2023)

[968] Nachschlüssel, ein zum Zweck der Verwendung an Stelle des für ein Schloß bestimmten Schlüssels nachgemachter Schlüssel (s. d.). Da N. nicht selten in unredlicher Absicht angefertigt werden, so sind Schlosser, die ohne polizeiliche Erlaubnis N. (wie auch Dietriche) verabfolgen, mit Strafe bedroht und zwar nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 369, Ziff. 1) mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu 4 Wochen.