MKL1888:Minorāt
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[665] Minorāt (neulat.), im Gegensatz des Majorats (s. d.) diejenige Art der deutschrechtlichen Erbfolge, wonach immer der jüngste der Familie oder ein Glied der jüngsten Linie des Hauses nach einer festgesetzten Ordnung als Erbe eintritt, und welche namentlich bei Bauerngütern vorkommt (s. Bauerngut, S. 470).