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MKL1888:Meß- und Marktsachen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Meß- und Marktsachen“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Meß- und Marktsachen“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 520
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Meß- und Marktsachen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 520. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Me%C3%9F-_und_Marktsachen (Version vom 16.03.2022)

[520] Meß- und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr- und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 234, 459, 194) gelten dieselben als schleunige Sachen (Feriensachen), und die Einlassungs- und Ladungsfristen in derartigen Rechtsstreitigkeiten können bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Zuständig ist für dieselben neben den sonstigen Gerichtsständen das Gericht des Meß- oder Marktortes, wofern der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter des letztern sich am Ort oder im Gerichtsbezirk aufhält. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 202.