MKL1888:Majorität
[130] Majorität (mittellat.), die Mehrheit der Stimmen bei einer Wahl oder Abstimmung (s. d.), im Gegensatz zur Minorität (Minderheit). Man unterscheidet dabei zwischen absoluter und relativer M., je nachdem ein Antrag mehr Stimmen für sich hat als alle übrigen Anträge zusammen oder nur mehr Stimmen als jeder einzelne Antrag für sich allein genommen, oder je nachdem bei einer Wahl ein Kandidat mehr Stimmen für sich hat als alle übrigen Kandidaten zusammen oder nur mehr als jeder andre einzelne Kandidat. Werden z. B. bei der Wahl eines Vorstandes 20 Stimmen abgegeben, und ist nach dem Gesellschaftsstatut absolute M. erforderlich, so muß der Gewählte mindestens 11 Stimmen auf sich vereinigen, wofern die Wahl gültig sein soll. Hat A 9, B 6 und C 5 Stimmen erhalten, so hat A nur die relative M. für sich, während für ihn die absolute Stimmenmehrheit vorliegt, wenn A 11, B 5 und C 4 Stimmen erhielt. Bei den deutschen Reichstagswahlen z. B. ist absolute M. erforderlich. Ergibt sich eine solche im ersten Wahlgang nicht, so kommt es zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur Stichwahl (s. Wahl). Zuweilen wird auch zwischen einfacher und potenzierter M. unterschieden, indem man alsdann unter der erstern die absolute Mehrheit, dagegen unter potenzierter M. eine solche versteht, welche eine größere Stimmenzahl repräsentiert. So ist z. B. in manchen Fällen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich.