MKL1888:Mahl- und Schlachtsteuer
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[98] Mahl- und Schlachtsteuer nannte man eine in Preußen 1820 für die größern Städte obligatorisch, für kleinere fakultativ eingeführte Steuer auf in die Stadt eingebrachtes Fleisch und Getreide. Sie vertrat die Klassensteuer; daneben war es den Städten gestattet, zur Deckung kommunaler Bedürfnisse einen Zuschlag zu erheben. Ursprünglich in 132 Städten, 1865 nur noch in 76 erhoben, wurde sie 1875 nach [99] Gesetz vom 25. Mai 1873 als Staatssteuer beseitigt und nur die Schlachtsteuer fakultativ als Kommunalsteuer beibehalten. Vgl. Fleischsteuer und Mahlsteuer.