MKL1888:Magistrātus
[73] Magistrātus (lat.), bei den Römern ebensowohl das obrigkeitliche Amt wie die dasselbe bekleidende Person. Die Macht, welche jedem Magistrat dem Wesen seines Amtes gemäß zukam, hieß Potestas; ein Imperium (s. d.) als höchste befehlende und ausführende Gewalt war nur mit den höchsten Magistraten verbunden. Ursprünglich war die gesamte Regierungsgewalt im Besitz der Könige vereinigt, von denen die wenigen etwa nötigen Beamten eingesetzt wurden, wofern sie nicht, wie z. B. die Kurionen, die Dekurionen etc., aus der Wahl der betreffenden Körperschaften hervorgingen. Nach der Vertreibung der Könige ging deren ganze Gewalt zunächst auf die Konsuln über; indessen wurden im Lauf der Zeit für einzelne Geschäftszweige derselben besondere Magistrate eingesetzt, so, nach der gewöhnlichen Annahme im ersten Jahr der Republik, für die Verwaltung des Staatsschatzes die Quästur, 444 v. Chr. die Zensur für die Schätzung, 366 für die Rechtspflege die Prätur. Außerdem wurden 494 die neuen Ämter der Volkstribunen und Ädilen geschaffen, zahlreicher untergeordneter Ämter für bestimmte Geschäfte nicht zu gedenken, wie der Triumviri monetales für die Verwaltung des Münzwesens, der Decemviri litibus judicandis und der Triumviri capitales für gewisse richterliche Geschäfte u. dgl. m. Ferner aber wurden auf besondere Veranlassung und vorübergehend verschiedene Ämter eingesetzt, aus denen wir nur die Diktatur, welche zuerst 498 eingeführt und in Fällen außerordentlicher Gefahr in den ersten drei Jahrhunderten der Republik oft wiederholt wurde, die Decemviri legibus scribendis (451 und 450) und aus der letzten Zeit der Republik die Triumviri rei publicae constituendae (43) als die historisch bedeutendsten hervorheben wollen. Man teilte die Magistrate ein in majores und minores; zu den erstern gehörten von den ordentlichen Magistraten nur Konsulat, Prätur, Zensur; ebendiese hießen auch curules von der Sella curulis, die ihnen allein als Ehrenauszeichnung zukam; ein fernerer Unterschied bestand darin, daß die höhern Magistrate wenigstens anfangs nur von Patriziern bekleidet werden durften, das Volkstribunat aber immer den Plebejern vorbehalten blieb. Alle aber waren unbesoldet, sie galten für Ehrenstellen, die man um ihrer selbst willen beim Volk nachzusuchen hatte, denn sie wurden mit wenigen Ausnahmen vom Volk verliehen und zwar die, welche die gewöhnliche Ehrenlaufbahn bildeten, in einer bestimmten Reihenfolge, so daß man mit der Quästur begann und von da durch Volkstribunat und Ädilität (welche beide Ämter aber nicht unbedingt notwendig waren) zur Prätur und zum Konsulat aufstieg; auch war seit 180 durch die Lex Villia annalis für jedes dieser Ämter ein Lebensalter als Minimum festgestellt. Als für die meisten Ämter charakteristisch ist auch zu bemerken, daß sie immer nur auf ein Jahr verliehen wurden, und daß bei ihnen der Grundsatz der Kollegialität herrschend war, indem sie in der Regel von zwei Gleichberechtigten bekleidet wurden. – In der Kaiserzeit gab es Magistrate des römischen Volkes (populi romani) und Magistrate des Kaisers (principis). Für die erstern blieben die altrepublikanischen Namen; ihre Wahl wurde aber dem Senat zugeteilt, und auch dieser durfte die vom Kaiser vorgeschlagenen Kandidaten nicht unberücksichtigt lassen und konnte sich selbst offenbarer Eingriffe des Kaisers in seine Befugnisse nicht erwehren. Die Magistrate des Kaisers, der Praefectus urbi, die Praefecti praetorio, vigilum, annonae, aerarii, wurden von dem Kaiser unmittelbar ernannt. Seit Diokletian und Konstantin erhielten sich die alten republikanischen Magistrate dem Namen nach zum Teil noch lange, aber ohne eine eigentliche Bedeutung für den Staat.