MKL1888:Münzverträge
[893] Münzverträge (Münzkonventionen) sind zwischen verschiedenen Staaten getroffene Übereinkünfte über gleiche oder auch gemeinschaftliche Einrichtungen im Münzwesen. Sie beziehen sich insbesondere auf den Münzfuß, auf die Art der Ausprägung (Legierung), auf die zulässige Menge der auszuprägenden Scheidemünze, auf gegenseitige Annahme gleichmäßig ausgeprägter Kurantmünzen an öffentlichen Kassen etc. Solche M. wurden in großer Zahl, jedoch ohne dauernden Erfolg bereits im Mittelalter abgeschlossen, um die damalige Verwirrung im sehr buntscheckig gestalteten Münzwesen zu beseitigen. Erst in diesem Jahrhundert führten die M. zur Münzeinheit auf größern Ländergebieten. Als Österreich im vorigen Jahrhundert zum 20-Guldenfuß überging, schloß sich ihm für kurze Zeit Bayern an durch die Münzkonvention vom 20. Sept. 1753. Die süddeutschen Zollvereinsstaaten nahmen durch Vertrag vom 25. Aug. 1837 den 241/2-Guldenfuß an. Diesem Vertrag folgte 30. Juli 1838 die Doppelkonvention zu Dresden, in welcher die norddeutschen Staaten den preußischen 14-Thalerfuß einführten. Die vertragschließenden Staaten verpflichteten sich, ihre eignen groben Münzen nie unter den ihnen beigelegten Wert herabzusetzen und Scheidemünzen nur in der für den eignen Bedarf erforderlichen Menge auszuprägen. Größere Annäherung an volle Münzeinheit wurde durch den Wiener Vertrag vom 24. Jan. 1857 erzielt. Durch denselben wurde das Zollpfund zu 500 g als Münzgrundgewicht statt der alten Mark eingeführt. Fast alle norddeutschen Staaten prägten fortab nach dem 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd. Silber), die süddeutschen Staaten nach dem 521/2-Guldenfuß (521/2 Guld. = 1 Pfd.) und Österreich nach dem 45-Guldenfuß (45 Guld. = 1 Pfd. feinen Silbers). Der Wiener Vertrag wurde mit Einführung der deutschen Reichswährung hinfällig. Als wichtig und zur Zeit in Kraft bestehend sind zu erwähnen der Lateinische Münzvertrag (s. d.), dann der skandinavische vom 18. Dez. 1872 und 16. Okt. 1875. Vgl. Münzfuß.