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MKL1888:Münzregal

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Münzregal“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Münzregal“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 892
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Münzregal. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 892. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:M%C3%BCnzregal (Version vom 13.02.2025)

[892] Münzregal, das nur dem Staat zustehende Recht, Münzen zu bestimmen und prägen zu lassen (M. im weitern Sinn). Die früher vielfach vorgekommene und zu großen Mißbräuchen führende Verleihung der Ausübung dieses Regals an Dritte ist jetzt allgemein abgestellt. Gewöhnlich hat auch der Staat den Fabrikationsprozeß der Münzen ausschließlich in die Hand genommen, wie denn auch in Frankreich die früher übliche Verpachtung 1879 aufgegeben wurde. Das M. ist damit begründet, daß Metall- und Nominalgehalt des Kurantgeldes miteinander übereinstimmen müssen, daß die Prägung desselben keinen, die der Scheidemünzen nur einen beschränkten Gewinn abwerfen darf, der privaten Spekulation also keinen Reiz bieten kann und darf, sowie endlich darin, daß die Münze gesetzliches Zahlungsmittel ist. Früher hatte man dagegen oft das M. als Quelle von Einnahmen benutzt, welche man durch Herabsetzung des Nennwerts behufs der Einziehung, Verrufung und heimliche Münzverschlechterungen erzielte. Schon die römischen Kaiser übten ausschließlich das Münzrecht, und es war eine besondere Begünstigung, daß sie das Recht, goldene Münzen zu schlagen, den gotischen Königen erteilten. In Deutschland stand dies Recht den Kaisern und Königen zu, die es anfänglich durch die Körperschaften der Münzer und Hausgenossen verwalten ließen, später auch einzelnen Stiftern, Bischöfen, Äbten, weltlichen Fürsten und Städten verliehen. Die alten Herzöge von Sachsen, Bayern und Schwaben legten es sich aber ebenfalls bei, und es wurde demzufolge als ein gesetzliches Vorrecht der Kurfürsten in der Goldenen Bulle anerkannt. Sonst aber blieb das Münzrecht kaiserliches Reservat und konnte nur durch Verleihung erlangt werden. In Deutschland unterliegt gegenwärtig das Münzwesen der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs (Münzhoheit als Recht, gesetzliche Bestimmungen über das Münzwesen zu erlassen und dasselbe zu ordnen). Die Ausprägung erfolgt auf Kosten des Reichs für sämtliche Bundesstaaten auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich hierzu bereit erklären (M. im engern Sinn als Recht, die Münzen zu prägen). Von dem alten Souveränitätsrecht der Gliederstaaten ist im wesentlichen nur noch die Vorschrift geblieben, daß die Münzen auf der Reversseite das Bildnis des Landesherrn, bez. das Hoheitszeichen der Freien Städte tragen, und daß die Gliederstaaten die Beaufsichtigung der Prägung besorgen. Die Einziehung abgenutzter Münzen, deren Gewicht geringer als das Passiergewicht ist, erfolgt auf Kosten des Reichs, dem auch der aus der Ausprägung von Scheidemünzen fließende Gewinn zufällt.