MKL1888:Leichenausgrabung
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[650] Leichenausgrabung zu gerichtsärztlichen Zwecken wird angeordnet, wenn der Verdacht auf stattgehabte Verbrechen erst nach der Beerdigung rege wird. Die L. ergibt anatomische Veränderungen an Weichteilen nur in den ersten 1–2 Wochen, da später die Fäulnis alle Formen und Farben verändert. Nach längerer Zeit sind die Leichen mit Schimmel bedeckt, faulig riechend, nach Jahr und Tag oft geruchlos (mumifiziert), die Muskeln und Haut in Fettwachs verwandelt, die Knochen fallen aus ihren Gelenken. Organische Gifte sind ausnahmsweise, Arsenik noch nach 10 Jahren nachweisbar. Vgl. Casper, Gerichtliche Medizin (7. Aufl., Berl. 1882).