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MKL1888:Kriegsverrat

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kriegsverrat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kriegsverrat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 10 (1888), Seite 221
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Kriegsverrat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 221. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kriegsverrat (Version vom 14.12.2021)

[221] Kriegsverrat, im deutschen Militärstrafgesetzbuch Bezeichnung für verbrecherische Handlungen, deren sich eine Person des Soldatenstandes schuldig macht, um einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder um den deutschen oder verbündeten Truppen Nachteil zuzufügen. Dahin gehören z. B. folgende Fälle: wenn eine Militärperson Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andre Verteidigunsposten, oder deutsche oder verbündete Truppen, oder einzelne Offiziere oder Soldaten in feindliche Gewalt bringt; wenn eine Person des Soldatenstandes dem Feind als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet; wenn eine solche Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht, das Geheimnis des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verrät, einen Dienstbefehl ganz oder teilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heer verbreitet, feindliche Kriegsgefangene freiläßt u. dgl. Die Strafe ist in diesen Fällen die Todesstrafe und in minder schweren Fällen Zuchthausstrafe. Auch wird derjenige, welcher im Feld einen Landesverrat begeht, wegen Kriegsverrats mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft (s. Majestätsverbrechen). Schon die bloße Verabredung mehrerer zu einem K. wird mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren und das Unterlassen der Anzeige eines kriegsverräterischen Vorhabens als Teilnahme an diesem bestraft. Dagegen tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegsverrats Beteiligten Straflosigkeit ein, wenn er zur Verhütung desselben rechtzeitig Anzeige macht. Vgl. das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872, § 57 ff.