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MKL1888:Kriegsschatzung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kriegsschatzung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kriegsschatzung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 10 (1888), Seite 220
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Kriegsschatzung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 220. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kriegsschatzung (Version vom 10.10.2023)

[220] Kriegsschatzung, Leistungen, welche eroberten Gebieten auferlegt werden. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich unterscheidet zwischen K. und Zwangslieferung und versteht unter ersterer Kontributionen in Geld und unter letzterer solche in Naturalien. Zur Erhebung von Kriegsschatzungen ist nur der Höchstkommandierende berechtigt.