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MKL1888:Korreālverbindlichkeit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Korreālverbindlichkeit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Korreālverbindlichkeit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 10 (1888), Seite 101
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Korreālverbindlichkeit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 101. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Korre%C4%81lverbindlichkeit (Version vom 27.12.2022)

[101] Korreālverbindlichkeit (v. lat. corrĕus, Mitschuldner, Korrealobligation, Solidarobligation), dasjenige Rechtsverhältnis, bei welchem ein und dasselbe Leistungsobjekt aus einem und demselben obligatorischen Grund mehreren oder von mehreren solidarisch, d. h. im Ganzen und als Ganzes, geschuldet wird. Ist hierbei von den mehreren Gläubigern jeder zu dem ganzen Gegenstand berechtigt, so spricht man von aktiver, hat von den mehreren Schuldnern jeder das Ganze zu leisten, sind also, wie man zu sagen pflegt, „alle für einen und einer für alle“ verpflichtet, von passiver K. So haften z. B. die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft für die Schulden der letztern solidarisch; ebenso haften im Wechselrecht die Acceptanten, Trassanten, Indossanten und Avalisten eines Wechsels solidarisch für die Wechselschuld. Die Lehre von der K., eine der schwierigsten des römischen Rechts, wurde bearbeitet von Ribbentrop (Götting. 1831), Helmolt (Gießen 1857), Fitting (Erlang. 1859), Weibel (das. 1872), Suffrian (Brandenb. 1876) und Waldner (Wien 1885).