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MKL1888:Jahr und Tag

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Jahr und Tag“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Jahr und Tag“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 9 (1887), Seite 136
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Jahr und Tag. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 136. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Jahr_und_Tag (Version vom 20.07.2021)

[136] Jahr und Tag, mittelalterlicher Rechtsbegriff, dadurch entstanden, daß man der Jahresfrist noch eine nach der lokalen Praxis bald größere, bald kleinere Anzahl von Tagen beifügte. In Sachsen wurde dem Jahr die sogen. sächsische Frist hinzugefügt, welche 6 Wochen und 3 Tage betrug, indem sie aus der Verdreifachung der ursprünglichen Gerichtsfrist von 14 Tagen erwachsen war. J. ist also in den Ländern sächsischen Rechts eine Frist von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.