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MKL1888:Indignität

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Indignität“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Indignität“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 918
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Indignität. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 918. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Indignit%C3%A4t (Version vom 13.03.2024)

[918] Indignität (lat., „Unwürdigkeit“), Erbunwürdigkeit, die rechtliche Unfähigkeit einer Person zur Erbfolge in den Nachlaß eines gewissen Erblassers. Nach römischem Recht wird in zahlreichen Fällen, von denen jedoch heutzutage nur wenige noch praktisch sind, einem Erben oder Vermächtnisnehmer die ihm zugefallene Erbschaft oder das Vermächtnis als einem Unwürdigen (indignus) zu gunsten andrer, würdigerer Personen oder des Fiskus entzogen. Über die einzelnen Fälle, welche sich zumeist auf eine Impietät des Erben gegen den Erblasser zurückführen lassen und welche im preußischen Landrecht auf neun, im königlich sächsischen Zivilgesetzbuch auf drei Fälle vermindert sind, vgl. außer den Lehrbüchern des römischen Rechts: Preußisches allgemeines Landrecht, I, 12, § 599 ff., 605 ff.; II, 16, § 18; 18, § 218 ff.; Sächsisches bürgerliches Gesetzbuch, § 2277 ff., 2425.