MKL1888:In jus rapĕre
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[958] In jus rapĕre (in jus vocare, lat.), bei den Römern die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, vor dem Prätor zu erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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[958] In jus rapĕre (in jus vocare, lat.), bei den Römern die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, vor dem Prätor zu erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen.