Zum Inhalt springen

MKL1888:Herrenbank

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Herrenbank“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Herrenbank“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 441
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Herrenbank. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 441. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Herrenbank (Version vom 10.07.2021)

[441] Herrenbank, bei den früher nach Ständen zusammengesetzten Landtagen die Bank der Ritterschaft; dann die Bank der Adligen bei Gerichten oder Kollegien, in welchen bürgerliche und adlige Räte jede für sich abgesonderte Reihen von Sitzen einnahmen (latus doctorum et latus nobilium). Mit Einführung des römischen Rechts in Deutschland wurde es nämlich erforderlich, gelehrte Gerichtsbeisitzer zu haben; um jedoch den Grundsatz, daß ein jeder nur von seinesgleichen gerichtet werden könne, zu behaupten, unterschied man bei höhern Gerichten und Kollegien in vollen Sitzungen zwei Bänke oder Reihen der Räte oder Beisitzer: die gelehrte Bank, zu welcher bloß Gelehrte ohne Rücksicht auf den Stand, also auch Bürgerliche, gehörten, und die adlige oder H., welche diejenigen Beisitzer einnahmen, die aus dem Stande des Adels zugezogen waren. Auf den Reichstagsversammlungen war H. mit Grafenbank gleichbedeutend.