MKL1888:Handfeste
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[102] Handfeste, in Ermangelung eines Petschafts das Eindrücken des Daumens in Wachs unter eine Urkunde, daher früher jede schriftliche Urkunde; dann insbesondere eine zur Sicherung eines Rechts ausgefertigte Urkunde. Dergleichen Urkunden kommen vor als Stadtrechte, als Verschreibungen über Darlehen oder Rentenkäufe, aber auch als Landesordnungen, wie die berühmte Kulmer H. vom Jahr 1233, erneuert 1251, für das Deutschordensland Preußen. Vgl. Kretzschmer, Die Kulmische H. (Marienw. 1832); Prätorius, Versuche über die Kulmische H. (Thorn 1842). In Bremen bedeutet H. auch s. v. w. Hypothek.