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MKL1888:Handelsstatistik Österreichs

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Handelsstatistik Österreichs“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Handelsstatistik Österreichs“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 19 (Supplement, 1892), Seite 425426
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Handelsstatistik Österreichs. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 19, Seite 425–426. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Handelsstatistik_%C3%96sterreichs (Version vom 14.03.2025)

[425] Handelsstatistik Österreichs. Durch ein Gesetz vom 26. Juni 1890 (Reichsgesetzblatt Nr. 132) ist in Österreich für eine verbesserte Statistik des auswärtigen Handels Vorsorge getroffen worden. Nunmehr sind seit 1. Jan. 1891 alle Waren und Gegenstände, welche im Handelsverkehr mit dem Zollausland in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr bei einem österreichischen Zoll- oder Postamt erklärt oder abgefertigt werden, nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Befreit von der Verpflichtung zur statistischen Anmeldung sind Ein- und Ausfuhrpostsendungen, die nicht mehr als 250 g wiegen und zollfrei sind, alle Durchfuhrpostsendungen, endlich eine Reihe von bedingt zollfreien Artikeln, die keinen Gegenstand des eigentlichen Handelsverkehrs bilden (z. B. Gegenstände für den Gebrauch des Kaisers, der am österreichischen Hofe akkreditierten diplomatischen Personen, Reise-, Übersiedelungs-, Ausstattungs- und Erbschaftseffekten, Habseligkeiten der Ein- und Auswanderer, einzelne Gegenstände im [426] Grenzverkehr u. s. f.; die vollständige Liste findet sich in der Durchführungsverordnung zu obigem Gesetz vom 10. Dez. 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 213, § 2). Die Anmeldung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen, in einzelnen besonders aufgeführten Fällen ist mündliche Anmeldung gestattet; sie liegt demjenigen ob, welcher bei einem Zoll- oder Postamte die Zollerklärung abgibt oder die Abfertigung veranlaßt. Der zur Anmeldung Verpflichtete ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der statistischen Anmeldung verantwortlich. Die öffentlichen Transportanstalten und anderweitige Frachtführer dürfen nach dem Zollausland gerichtete Sendungen nur dann zum Transport übernehmen, wenn ihnen die zur richtigen statistischen Anmeldung erforderlichen Daten bekannt gegeben worden und sie sich überzeugt haben, daß diese Angaben mit den Zolldeklarationen und Frachtbriefen übereinstimmen. Jede statistische Anmeldung darf nur den Inhalt Einer Zolldeklaration oder des an deren Stelle tretenden Frachtdokuments zum Gegenstand haben. Ein Formular zur schriftlichen statistischen Anmeldung soll grundsätzlich für je ein Kollo oder unverpacktes Stück verwendet werden. Wenn aber mehrere in einer Zolldeklaration enthaltene Kolli oder unverpackte Stücke nur aus einer Gattung gleichartiger Waren oder Gegenstände bestehen und in der Einfuhr für Einen Empfänger bestimmt sind oder in der Ausfuhr von Einem Absender herrühren, so können alle diese Güter auf einem und demjelben statistischen Formular angemeldet werden, jedoch mit der Beschränkung, daß für je eine Schiffs-, Wagen- oder Waggonladung je ein Formular zu benutzen ist. Da der Anmeldeschein fünf Querspalten enthält, so kann derselbe ausnahmsweise für fünf Schiffs-, Wagen- oder Waggonladungen, die gleichartige Waren enthalten, benutzt werden. Enthält ein Kollo ungleichartige Waren, so können, sofern sie in der Einfuhr für Einen Empfänger bestimmt sind oder in der Ausfuhr von Einem Absender herrühren, in einem und demselben Anmeldeschein fünf verschiedene Warengattungen verzeichnet werden. Auch ist ausnahmsweise gestattet, bis zu fünf Kolli mit ungleichartigen Waren oder Gegenständen sowie bis zu fünf Schiffs-, Wagen- oder Waggonladungen, sofern dieselben einer und derselben Sendung angehören, einen Anmeldeschein zu benutzen, vorausgesetzt, daß in diesen Kolli oder Ladungen nicht mehr als fünf ungleichartige Waren oder Gegenstände vorhanden sind.

Von jeder statistischen Anmeldung ist eine statistische Gebühr zur Deckung der Kosten der amtlichen Handelsstatistik zu entrichten. Die Entrichtung erfolgt mittels amtlicher Marken und beträgt bei der schriftlichen Anmeldung für jede ausgefüllte Querspalte des Anmeldescheins 5 Kreuzer. Für ungleichartige Waren oder Gegenstände, die in Einem Kollo enthalten sind, kann ein mit der einfachen statistischen Marke versehener Anmeldeschein zur Eintragung von je fünf solcher Waren oder Gegenstände benutzt werden. Bei der mündlichen Anmeldung beträgt die statistische Gebühr 2 Kr. Von der statistischen Gebühr sind befreit alle der Anmeldepflicht nicht unterliegenden Waren und Gegenstände, die Durchfuhrgüter, die direkt nach Nngarn, Bosnien und der Herzegowina eingeführten oder von dort direkt ausgeführten Güter, wenn sie auch bei einem österreichischen Zollamte zollamtlich erklärt oder abgefertigt werden, ferner der sogen. kleine Grenzverkehr (s. dessen Definition im § 13, Abs. 1 der Verordnung vom 10. Dez. 1890, Reichsgesetzblatt Nr. 20), der Veredelungs- und Reparaturenverkehr zum Betrieb der Hausindustrie oder eines Kleingewerbes, endlich die Postsendungen.

Derjenige, welcher für die Richtigkeit und Vollständigkeit der statistischen Anmeldung verantwortlich ist und einer Vorschrift des Gesetzes, betreffend die Statistik des auswärtigen Handels vom 26. Juni 1890, oder der Durchführungsverordnung vom 10. Dez. 1890 zuwiderhandelt, unterliegt einer Ordnungsstrafe von 2–50 Guld. Dieses gilt bei Spediteuren, Transportanstalten und Frachtführern unbedingt, dagegen bei Handelsleuten, Gewerbtreibenden und andern Personen nur, insofern sie wider ihr besseres Wissen handeln. Auch die Verletzung der den Transportanstalten und anderweitigen Frachtführern auferlegten oben erwähnten Pflicht bei Übernahme der Waren wird mit einer Geldstrafe von 2–50 Guld. geahndet. Die Bemessung der Strafe erfolgt durch das Amt, bei welchem die statistische Anmeldung zu geschehen hat. Gegen die verhängte Strafe kann binnen 8 Tagen der Rekurs bei dem Amte, das die Strafe verhängt hat, überreicht werden. Über diesen Rekurs entscheidet das Handelsministerium in letzter Instanz. Die Ordnungsstrafen fließen in den Fonds zur Bestreitung der Kosten der amtlichen Handelsstatistik. Die Ordnungsstrafen verjähren in einem Jahre.