MKL1888:Handelsministerium
[94] Handelsministerium, in größern Staaten das mit Überwachung und Leitung der Handels- und Gewerbeangelegenheiten betraute besondere Ministerium, an dessen Spitze der Handelsminister steht. In kleinern Staaten werden die Funktionen des Handelsministeriums gewöhnlich den Ministerien des Innern oder der Finanzen übertragen. In Preußen wurde durch königlichen Erlaß vom 17. April 1848 ein Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom Ministerium des Innern abgezweigt, welchem außer dem nunmehr auf das Deutsche Reich übergegangenen Postdepartement und den Geschäften des Handelsamtes das Salz-, Berg- und Hüttenwesen nebst dem Handels-, Fabriken- und Bauwesen, die Bau- und Gewerbepolizei, nicht minder aber auch die Landwirtschaft überwiesen waren. Schon durch königlichen Erlaß vom 25. Juni 1848 wurde indessen ein besonderes Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten errichtet, während durch Erlaß vom 7. Aug. 1878 ein Ministerium der öffentlichen Arbeiten abgezweigt wurde. Das technische Schulwesen mit Ausnahme der Navigationsschulen ging auf das Kultusministerium über. Das „Ministerium für Handel und Gewerbe“ wurde von dem Ministerpräsidenten und dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, dem Fürsten Bismarck, mit übernommen. In Österreich sind dagegen das Post- und Telegraphenwesen sowie die Generaldirektion der Staatseisenbahnen dem H. mit unterstellt. Für Ungarn besteht ein gemeinsames Ministerium für Ackerbau, Industrie und Handel. In Frankreich bestehen neben dem H. besondere Ministerien des Ackerbaues und für öffentliche Arbeiten, während in Italien ein gemeinsames Ministerium des Ackerbaues und Handels fungiert. England hat ein besonderes Handelsamt (Board of trade), dessen Präsident Mitglied des königlichen Kabinetts ist. In Rußland existiert kein H., die betreffenden Verwaltungszweige werden vielmehr teils vom Ministerium des Innern, teils von dem Ministerium der Wege und Verkehrsanstalten wahrgenommen.