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MKL1888:Handelsgut

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Handelsgut“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Handelsgut“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 84
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Handelsgut. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 84. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Handelsgut (Version vom 09.03.2025)

[84] Handelsgut (Kaufmannsgut), solche Ware, wie sie nach der Verkehrssitte unter derjenigen Bezeichnung verstanden wird, welche bei Abschluß eines Handelsgeschäfts von den Kontrahenten gebraucht wurde. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 335) schreibt vor, daß, wenn im Vertrag über die Beschaffenheit und Güte der Ware nichts Näheres bestimmt ist, der Verpflichtete H. „mittlerer Art und Güte“ zu gewähren hat, also Waren, welche ihrer Beschaffenheit nach durchschnittliche sind.