MKL1888:Handelsgut
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[84] Handelsgut (Kaufmannsgut), solche Ware, wie sie nach der Verkehrssitte unter derjenigen Bezeichnung verstanden wird, welche bei Abschluß eines Handelsgeschäfts von den Kontrahenten gebraucht wurde. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 335) schreibt vor, daß, wenn im Vertrag über die Beschaffenheit und Güte der Ware nichts Näheres bestimmt ist, der Verpflichtete H. „mittlerer Art und Güte“ zu gewähren hat, also Waren, welche ihrer Beschaffenheit nach durchschnittliche sind.