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MKL1888:Getränkesteuern

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Getränkesteuern“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Getränkesteuern“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 7 (1887), Seite 262
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Getränkesteuern. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 262. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Getr%C3%A4nkesteuern (Version vom 27.12.2022)

[262] Getränkesteuern sind die schon seit alter Zeit und in fast allen Ländern vorkommenden Aufwandsteuern auf geistige Getränke, vornehmlich Bier, Branntwein und Wein. Sie empfehlen sich insbesondere durch ihre große, mit zunehmender Bevölkerung steigende Ergiebigkeit, dann dadurch, daß sie Gegenstände treffen, welche als reine Genußmittel nicht unentbehrlich sind, deren Konsum aber, wenn sein Maß eine gewisse Grenze überschreitet, echter Luxuskonsum ist. Sie ermöglichen deshalb Selbstbelastung und -Entlastung und treffen endlich vorwiegend die arbeitsfähige männliche Bevölkerung. Dagegen ist die Erhebung, da die Erzeugung der steuerpflichtigen Produkte eine zersplitterte ist, schwer, kostspielig und für den Betrieb meist sehr belästigend. Die Unterscheidung nach Qualitäten ist ebenso schwer durchführbar wie die richtige Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die Steuersätze der verschiedenen Getränke zu einander stehen sollen. Auch bereitet die Frage der Rückvergütung bei Ausfuhr oder Verwendung für gewerbliche Zwecke nicht geringe Schwierigkeiten. Über die wichtige Rolle, welche die G. in den Steuersystemen spielen, geben die folgenden Zahlen Aufschluß. Es waren 1879 in Mill. Mk.:

die Ver­brauchs­abgaben, inkl. Zölle die Getränkesteuern
im ganzen Prozente von jenen
im Deutschen Reich 305 109 36
in Frankreich 1000 324 32
 „ Großbritannien 884 613 69
 „ Österreich 267 70 26
 „ Rußland 875 589 67